Häufige Fragen zum Spielplatzbau in NRW
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Gemäß § 8 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) müssen bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ausreichend große Spielplätze für Kleinkinder angelegt werden. Ausnahmen gelten, wenn bereits eine Gemeinschaftsanlage oder ein anderer nutzbarer Spielplatz in unmittelbarer Nähe besteht oder wenn aufgrund der Art und Lage der Wohnung kein Spielplatz erforderlich ist.